Rückbau von privaten Einbau
Heute möchten wir allgemein zur Verfahrensweise mit privaten Einbauten informieren, da diese Frage auch in der Mitgliederversammlung gestellt wurde. Grundsätzlich gilt: alle baulichen Veränderungen in der Wohnung sind genehmigungspflichtig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Wenn nicht ausdrücklich der Verbleib der Um- und Einbauten vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, bei Lösung des Mietverhältnisses auf seine Kosten den Rückbau vorzunehmen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen, wenn er keinen Nachmieter findet, welcher die Einbauten und die damit verbundene Rückbauverpflichtung übernimmt. Ist ohnehin die Sanierung der Wohnung geplant, kann mit der Geschäftsstelle abgestimmt werden, ob Arbeiten entfallen oder im Austausch gegen Ersatzleistungen erfolgen (z.B. Abreißen von Tapeten statt neuem Wandputz nach Fliesenentfernung). Die vorgenannte Verfahrensweise gilt übrigens auch, wenn der Mieter keine schriftliche Genehmigung eingeholt hat (hier besteht nur die Gefahr, dass ein Rückbau bereits im laufenden Mietverhältnis erforderlich sein kann). Warum können Mietereinbauten nicht einfach in der Wohnung bleiben? Sie sind meistens individuell und abgewohnt. Eine Refinanzierung über Mieteinnahmen erfolgte nicht, demzufolge müssten diese Einbauten auf Kosten der Mitgliedergemeinschaft entfernt werden und es entstünde der Genossenschaft ein finanzieller Schaden. Unsere Mitarbeiter bieten zur Klärung fraglicher Einbauten bei Kündigung der Wohnung jeweils eine Vorabnahme an, stehen aber auch sonst für diesbezügliche Fragen zur Verfügung.