Genehmigung des Vermieters
Die Untervermietung von Wohnraum bedarf laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) immer der Genehmigung des Vermieters (§ 540 BGB). Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untermiete nicht eingeholt, dann kann er von dem Mieter Schadensersatz verlangen und ihm den Mietvertrag außerordentlich kündigen.
Eine Genehmigung zur befristeten Vermietung an Touristen, z. B. über Airbnb oder andere Internetportale wird grundsätzlich durch unsere Wohnungsgenossenschaft nicht gegeben.
Wir möchten unseren Mietern nicht zumuten, ständig wechselnde Mitbewohner im Haus zu haben.