Mieterinformation zum Wohngeldstärkungsgesetz

Zum 1. Januar 2020 trat das sogenannte "Wohngeldstärkungsgesetz" in Kraft. Mit der Wohngeldreform sind erstmals seit dem 1. Januar 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 % verbunden. Es werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein.

Mit dem Wohngeldstärkungsgesetz sind folgende wesentliche Änderungen verbunden:

Einführung einer Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022. Alle zwei Jahre wird das Wohngeld an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen.

Einführung einer Mietenstufe VII, um Haushalte u. a. in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern mit besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.

Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung.

Höhere Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen.

Haben Sie ein Recht auf Wohngeld?

Wir möchten Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob Sie wohngeldberechtigt sind und haben hierzu einige hilfreiche Fakten und Informationen für Sie zusammengefasst. Dies soll Ihnen beim Antrag auf Wohngeld als Hilfestellung dienen.

Was ist Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und fa-miliengerechtes Wohnen sichern soll.

Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen. Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Ein-kommensgrenze liegt. Bei alleinstehenden Rentnern sollte ein Anspruch bei einer Rente bis 1.000 EUR geprüft werden. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und dem Gesamteinkommen.

Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen.

Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht.

Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (www.bit.ly/2PNOOGK) oder unter www.wohngeld.org.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Stadtverwaltung beantragen.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums.

Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

Adresse/Kontakt

Wohnungsgenossenschaft Halle-Süd e.G.

Vogelweide 13
06130 Halle (Saale)

Telefon: 0345 4442497
Fax: 0345 9760719

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geschäftszeiten

dienstags in der Zeit von 9:00-12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Wer uns außerhalb dieser Zeiten besuchen möchte, wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.

Diese Seite verwendet Cookies. Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.